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Das Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen

Für Nordrhein-Westfalen gilt ergänzend zu dem Gewaltschutzgesetz der § 34a des Polizeigesetzes NRW. Dieser berechtigt die Polizei bei Häuslicher Gewalt der gewalttätigen Person gegenüber eine Wohnungsverweisung und zum Schutz vor weiterer Gewalt ein Rückkehrverbot von bis zu 10 Tagen auszusprechen. Gleichzeitig erstattet die Polizei in jedem Fall eine Strafanzeige. Diese konsequenten polizeilichen Maßnahmen erfolgen ausschließlich aufgrund der Gefahrenprognose der Polizei.

Parallel zum Bereich der Strafverfolgung ist mit dem § 34a PolG NRW erstmalig eine enge Verzahnung von polizeilichen Maßnahmen und psychosozialer Opferhilfe gesetzlich festgeschrieben.

In Absatz 4 heißt es: „Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten […]“

In Bielefeld übermittelt die Polizei – mit Einwilligung der Betroffenen – deren Daten per Fax an die Interventionsstelle des Vereins Psychologische Frauenberatung e.V.

Das verhängte Rückkehrverbot wird mindestens einmal während der 10 Tage durch die Polizei überprüft und bleibt auch dann für den benannten Zeitraum bestehen, wenn die von Häuslicher Gewalt betroffene Person die tatausübende Person wieder bei sich aufnehmen möchte.

Das Rückkehrverbot endet nach Ablauf der 10 Tage, soweit es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung vorzeitig abgelöst wird.

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