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Das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gilt seit 2002. Es bietet Betroffenen von Häuslicher Gewalt jeden Geschlechts zivilrechtlichen Schutz vor weiteren körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen. Die Betroffenen sind insbesondere in akuten Fällen Häuslicher Gewalt auf schnelle Hilfen angewiesen. Aus diesem Grunde sieht das GewSchG eine besondere Möglichkeit der Antragstellung im Eilverfahren vor. Die Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichts können dann noch am Tag der Antragstellung erlassen werden.

Der § 1 GewSchG regelt den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen/Stalking (Schutzanordnungen). Hier kann das Gericht die zur Abwendung weiterer Gewalt notwendigen Maßnahmen formulieren. Insbesondere zählen hierzu die Auferlegung von Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot und/oder Näherungsverbot. Bei Verstoß gegen diesen Beschluss nach dem GewSchG kann zusätzlich bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet werden.

In § 2 regelt das GewSchG den gesetzlichen Anspruch auf eine Wohnungsüberlassung. Dies kann unabhängig vom Familienstand und den Eigentumsverhältnissen geschehen und ist regelmäßig auf maximal sechs Monate befristet.

Hier können Sie den Gesetzestext lesen.

 

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